Vattenfall

Die Bundesnetzagentur teilt seit 6. August 2013 auf ihrer Internetseite mit, dass sie ein Verfahren gegen die Stromnetz Hamburg GmbH, die Stromnetz Berlin GmbH und die Vattenfall GmbH wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eingeleitet hat (Az.: BK6-13-145). Anlass sind Werbemaßnahmen in Hamburg und Berlin, deretwegen die Behörde eine mögliche Verwechslungsgefahr zwischen Netzbetreiber und Vertriebsaktivitäten des Vattenfall-Konzerns und damit einen Verstoß gegen § 7a Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz prüft. Nach der Vorschrift haben „Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist“.

Das Ermittlungsverfahren wurde von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet. Der Agentur liegen dazu u.a. Hinweise der Verbraucherzentrale Hamburg sowie des Stromanbieters lekker energie vor, der kürzlich eine Unterlassungserklärung gegen Vattenfall in Bezug auf Werbung in Berlin erwirkt hat. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte wegen eines ähnlichen Falls bereits im November 2012 Vattenfall zur Unterlassung einer netzbezogenen Werbung verpflichtet. Das aktuelle Verfahren der Bundesnetzagentur kann in der Anordnung der Unterlassung der untersuchten Werbung münden. Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen mit einem Zwangsgeld zwischen 1.000 und 10 Millionen Euro durchsetzen.

Die Werbung in Hamburg

Vattenfall hatte in den Monaten Mai und Juni 2013 in Hamburg mit drei Anzeigenmotiven eine Werbekampagne in Zeitungen, auf Plakaten und in Kinos geschaltet, in denen es u.a. heißt: „Wer arbeitet weiter, wenn andere schon entspannen? Als Partner für Wärme und Strom garantieren Hamburg und Vattenfall eine sichere Energieversorgung. www.vattenfall.de/hamburg“. Da das Thema der Motive die Versorgungssicherheit ist („garantieren eine sichere Energieversorgung“), liegt es nahe, dass es sich um eine Werbung des Netzbetreibers handelt. Der Absender der Botschaft laut Logo ist aber nicht die Stromnetz Hamburg GmbH, sondern Vattenfall. Und der Internetlink, der unmittelbar auf den Satz zur Versorgungssicherheit folgt, führt zu Vattenfall. Im Juli erschien dann eine Anzeigenserie, mit der unter der Überschrift „Wussten Sie, dass …“ die Aufgaben eines Stromnetzbetreibers erklärt wurden – ohne Logo, dafür erneut mit einem Link zur Internetseite von Vattenfall. Darin heißt es u.a. „In Hamburg hält die Stromnetz Hamburg GmbH … das Leitungsnetz in einem erstklassigen Zustand, baut es weiter aus und sorgt so seit fast 120 Jahren für eine sichere Stromversorgung“. Abgesehen, dass es die genannte Firma erst seit 2013 gibt, kann es auch nicht Aufgabe eines Netzbetreibers sein, im Vorfeld eies Volksentschieds politische Werbung zu betreiben. Vielmehr geht das Energiewirtschaftsgesetz davon aus, dass einStromnetzbetreiber als Sachwalter eines natürlichen Monopols grundsätzlich keiner Werbung bedarf, sich zumindest aber im Interesse der Verbraucher äußerstes Kostenbewusstsein aufzuerlegen hat.

Aufgrund der Werbemotive ist davon auszugehen, dass die Kosten der Werbekampagne zumindest zum Teil von der Stromnetz Hamburg GmbH getragen werden. Das Energiewirtschaftsgesetz und die „Gemeinsamen Ausführungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Anforderungen an die Markenpolitik und das Kommunikationsverhalten bei den Verteilnetzbetreibern“ vom 16. Juli 2012 gehen grundsätzlich von der Annahme aus, dass ein Netzbetreiber als Monopolist keine Werbung braucht. Greift er aber doch zum Mittel der Werbung, hat er sich äußerste Zurückhaltung aufzuerlegen und vor allem im Falle der Zugehörigkeit zu einem integrierten Konzern jegliche Verwechslungsgefahr und Vermischung der Inhalte zu vermeiden.

Für die Verbraucher enthält nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg diese Werbung nicht nur eine Irreführung über den Absender, sondern sie führt auch dazu, dass – unnötige und rechtswidrige – Kosten des Netzbetreibers entstehen, die dieser bei der Beantragung der Genehmigung seiner Netzentgelte geltend machen kann und die so die Netzentgelte und damit indirekt den Strompreis für die Verbraucher erhöhen.

Sollten die finanziellen Mittel für die Kampagne nicht aus der Stromnetz Hamburg GmbH stammen, sondern aus den Strom- und Wärmeversorgungsgesellschaften des Vattenfall-Konzerns, wäre der Befund ebenfalls bedenklich. Der Stromlieferant Vattenfall würde sich in diesem Fall mit den Leistungen des Netzbetreibers in Bezug auf Versorgungssicherheit schmücken und gegenüber Wettbewerbern am Strommarkt einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Als Netzbetreiber hätte nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg die Stromnetz Hamburg GmbH in diesem Fall die Pflicht, eine solche Werbung der Stromliefergesellschaft des Vattenfall-Konzerns zu unterbinden.

Die Werbung in Berlin

In Berlin hatte die Vattenfall GmbH ebenfalls im Mai eine Anzeige geschaltet, in der es heißt: „Berlin hat viele Talente. Unseres ist Strom. Es gibt Dinge die kann nicht jeder. Genau deshalb braucht das Berliner Stromnetz einen professionellen Betreiber. www.vattenfall.de/Berlin. Sicherheit durch Kompetenz“. Wegen dieser Werbung mahnte die lekker Energie GmbH die Vattenfall GmbH ab und erwirkte von dieser eine Unterlassungserklärung. Die Energieanbieter lekker Energie und Vattenfall stehen miteinander im Wettbewerb bei dem Verkauf von Strom. Lekker Energie sah in der Anzeige ebenfalls einen Verstoß gegen das Energiewirtschaftsgesetz und das Wettbewerbsrecht.

In Berlin findet ebenso wie in Hamburg im Herbst ein Volksentscheid über die Rekommunalisierung des Energienetzes statt, in Berlin bezogen nur auf Strom, in Hamburg auf Strom, Gas und Fernwärmeversorgung.

Vorgeschichte

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte die Bundesnetzagentur bereits im November 2012 und Februar 2013 über ähnliche Werbemaßnahmen der Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH unterrichtet. Zugleich hatte die Verbraucherzentrale mitgeteilt, dass sie im November 2012 bereits eine Unterlassungserklärung nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb von dem Unternehmen erwirkt hatte. Die Bundesnetzagentur hatte daraufhin ein Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet, das unter anderem zu der Umbenennung in Stromnetz Hamburg GmbH führte (Az. BK6-13-025).

Die Bundesnetzagentur hat gegen die Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH mit Schreiben vom 6. Februar 2013 ein Verfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen Entflechtungsvorschriften nach dem Energiewirtschaftsgesetz eingeleitet. Zuvor hatte die Verbraucherzentrale Hamburg das für den Betrieb des Stromnetzes in Hamburg zuständige Unternehmen wegen irreführender Werbung und unlauteren Wettbewerbs abgemahnt, von diesem sodann eine Unterlassungserklärung erwirkt und die Bundesnetzagentur über den Vorgang informiert. Vattenfall muss jetzt mit einer Untersagungsverfügung der Behörde rechnen, hat aber zuvor noch Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Radiospot

Die Verbraucherzentrale stellte der Bundesnetzagentur am 12. Februar 2013 darüber hinaus einen ebenfalls Ende 2012 bei mehreren Hamburger Sendern ausgestrahlten Radiospot zur Verfügung, in dem es heißt: „Hamburg braucht eine lückenlose Energieversorgung. Mit Vattenfall. Als starkem Partner für die Energiewende – sicher und zuverlässig. Vattenfall“.

Die Radiowerbung kommt nun zu dem ursprünglichen Anlass der Kritik der Verbraucherzentrale und der Bundesnetzagentur hinzu: Unter der Marke „Vattenfall“ waren im Herbst letzten Jahres – zur Zeit der branchenweiten Strompreiserhöhungen – großformatige Zeitungsanzeigen und Plakate mit dem Slogan „Für die Energiewende braucht es Versorgungssicherheit“ erschienen. Aus den Anzeigen ging der Auftraggeber Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH nicht eindeutig hervor. Da zudem zeitgleich Anzeigen der Vattenfall Vertriebsgesellschaft in gleicher Farbgebung, Textgestaltung und Bildsprache geschaltet wurden, sah die Verbraucherzentrale die Gefahr der Verwechslung zwischen Vertrieb und Netzbetrieb sowie der Wettbewerbsverzerrung gegeben. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz hat der Netzbetreiber aber in seiner Kommunikation die Verwechslung mit der zum gleichen Konzern gehörenden Vertriebsgesellschaft strikt zu verhindern.

Die Bundesnetzagentur bestätigt in dem der Verbraucherzentrale Hamburg vorliegenden verfahrenseinleitenden Schreiben vom 6. Februar 2013 an die Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH: „Gemäß Energiewirtschaftsgesetz sind Verteilnetzbetreiber verpflichtet, sich in Kommunikation und Markenauftritt von dem mit ihnen in einem vertikal integrierten Unternehmen verbundenen Vertrieb zu unterscheiden. Nach Ansicht der Beschlusskammer 6 ist dies bei der Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH nicht der Fall“.

Die Verbraucherzentrale ist überzeugt: Netzbetreiber müssen neutral sein und den fairen Wettbewerb der Energieanbieter im Interesse der Verbraucher gewährleisten. Das Verfahren der Bundesnetzagentur bestätigt, dass Zweifel bei Vattenfall angebracht sind.

Die Unterlassungserklärung

Vattenfall hatte sich durch rechtsverbindliche Erklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg verpflichtet, die im Herbst 2012 verbreitete Werbung zu unterlassen. Die Verbraucherzentrale hatte die Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH wegen irreführender Werbung und unlauteren Wettbewerbs abgemahnt und eine Frist bis 15. November 2012 gesetzt. Unter der Marke „Vattenfall“ waren im September und Oktober großformatige Tageszeitungsanzeigen und Plakate mit dem Slogan „Für die Energiewende braucht es Versorgungssicherheit“ erschienen. Aus den Anzeigen ging der Auftraggeber Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH nicht eindeutig hervor. Da zudem zeitgleich Anzeigen der Vattenfall Vertriebsgesellschaft in gleicher Farbgebung, Textgestaltung und Bildsprache geschaltet wurden, sah die Verbraucherzentrale die Gefahr der Verwechslung zwischen Vertrieb und Netzbetrieb sowie der Wettbewerbsverzerrung gegeben. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den Richtlinien der Bundesnetzagentur hat der Netzbetreiber in seiner Kommunikation die Verwechslung mit der zum gleichen Konzern gehörenden Vertriebsgesellschaft strikt zu verhindern.

Sollte Vattenfall gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und weiter ähnliche Anzeigen veröffentlichen, wird eine an die Verbraucherzentrale Hamburg zu zahlende Vertragsstrafe fällig.

Warum wettbewerbswidriges Verhalten Verbrauchern schadet

Vattenfall – das sind zwei Firmen: Vertrieb und Netzbetrieb. Beim Vertrieb steht Vattenfall im Wettbewerb zu anderen Stromanbietern, beim Netzbetrieb ist Vattenfall Monopolist. Im Oktober erschienen große Anzeigen mit dem Logo Vattenfall. In einem Teil der Anzeigen ging es um Versorgungssicherheit und Netzanschlüsse, ohne dass in den Anzeigen eindeutig gekennzeichnet war, dass es solche der Vattenfall Stromnetz GmbH waren.

Durch den gewählten Zeitpunkt drängt sich der Eindruck auf, dass Vattenfall Mittel aus dem Monopolgeschäft des Netzbetriebs für eine Werbekampagne zugunsten der Vertriebsgesellschaft des Vattenfall-Konzerns genutzt hat. Der Netzbetreiber Vattenfall gibt viel Geld für eine wettbewerbswidrige Werbekampagne aus und erhöhte gleichzeitig am 15. Oktober die Netzentgelte. Zudem konnte der durch die Werbung des Netzbetreibers erzeugte Imagtransfer zugunsten des konzerneigenen Stromvertriebs anderen Wettbewerbern schaden. Wettbewerbswidriges Verhalten geht immer zugleich zu Lasten der Verbraucher, da fairer Wettbewerb die Qualität am Markt hebt und die Preise drückt.

Die Abmahnung und die Werbeanzeigen

Die Abmahnung der Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH wegen irreführender Werbung erfolgte mit Schreiben vom 1. November 2012. Unter der Marke „Vattenfall“ erschienen im Oktober großformatige Tageszeitungsanzeigen und Plakate mit dem Slogan „Für die Energiewende braucht es Versorgungssicherheit“. Aus den Anzeigen ging der Auftraggeber Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH nicht eindeutig hervor.

Da zudem zeitgleich Anzeigen der Vertriebsgesellschaft in gleicher Farbgebung, Textgestaltung und Bildsprache erschienen, sieht die Verbraucherzentrale die Gefahr der Verwechslung zwischen Vertrieb und Netzbetrieb gegeben. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den Richtlinien der Bundesnetzagentur hat der Netzbetreiber aber in seiner Kommunikation die Verwechslung mit der zum gleichen Konzern gehörenden Vertriebsgesellschaft strikt zu verhindern. Diese Vorschriften sind Folge der mit der Liberalisierung des Energiemarktes eingeführten Entflechtung – englisch „Unbundling“. Die Verbraucherzentrale setzte daher auch die Bundesnetzagentur von dem Vorgang und der Abmahnung in Kenntnis.

Die Verbraucherzentrale ist überzeugt, dass die Verbraucher die angegriffene Werbung als auf den Vertrieb von Vattenfall-Produkten ausgerichtet wahrnehmen. Dadurch sind die Verbraucher über die Identität und die inhaltliche Zielrichtung des Werbenden getäuscht worden. Die irreführende Wirkung verstärkt sich noch dadurch, dass die Werbung nicht nur optisch mit derjenigen des Vertriebs harmoniert. Auch in zeitlicher Hinsicht ist auffällig, dass die monierte Werbekampagne kurz vor der zu erwartenden Strompreiserhöhungswelle im November geschaltet wurde. Die Preisanpassungsphasen sind für die Vattenfall-Vertriebsgesellschaft als Grundversorger in Hamburg hinsichtlich potentieller Kundenverluste naturgemäß besonders kritisch. Durch den gewählten Zeitpunkt drängt sich der Eindruck auf, dass Vattenfall Mittel aus dem Monopolgeschäft des Netzbetriebs für eine Werbekampagne zugunsten der Vertriebsgesellschaft des Vattenfall-Konzerns genutzt hat.

Stand vom Dienstag, 13. August 2013

Quelle.VBZ Hamburg

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